Öffentliche Gemeinde- und Landesbedienstete in Niederösterreich sind am REFORMATIONSTAG vom Dienstgeber freizustellen!
NÖ Gemeinde-Beamtendienstordnung § 32a (Abs. 5):
Gemeindebeamte evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung vier Stunden.
NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz § 4 (Abs. 5):
Vertragsbedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung vier Stunden.
Dienstpragmatik der NÖ Landesbeamten § 30a (Abs. 5):
Beamte evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung vier Stunden.
NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz § 14a (Abs. 5):
Vertragsbedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.